Abberufung als Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei Pflichtenverstoß
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 1 · S. 18 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf das Abberufungsverfahren nach §36 Abs. 4 Satz 1 SBG a. F. waren nach §36 Abs. 4 Satz 2 SBG a. F. die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. Die Verweisung in §36 Abs. 5 SBG a. F. auf §12 SBG a. F. führte jedoch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 SBG a. F. für das Verfahren des Rühens der Mitgliedschaft zur Anordnung der entsprechenden Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Diese gesetzessystematische Diskrepanz (erkannt im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungsund personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, BR-Drs. 125/16 vom 11. 3. 201…