Neufassung der Mindestmengenregelungen für stationäre Leistungen
Bohmeier, A.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2018 · Heft 1 · S. 70
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem Krankenhausstrukturgesetzes (KSHG) ist § 136b Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Ermächtigungsgrundlage des G-BA zur Festlegung von Mindestmengen. Als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere BSG Urteil vom 14.10.2014, B 1 KR 33/13 R) wurde der Regelungsgehalt im Rahmen des KSHG überarbeitet und der Maßstab für die Prognose sprachlich neu gefasst. Die Prognose durch den Krankenhausträger muss nach der Neuregelung in § 136b Abs. 4 S. 3 SGB V aufgrund einer berechtigten mengenmäßigen Erwartung erfolgen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den G-BA beauftragt, Ausnahmetatbes…