Obliegenheit zur Datenübermittlung nach § 301 SGB V
Das Krankenhaus, Berlin · 2018 · Heft 1 · S. 48 bis 50
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
OPS abgedeckt seien. Darüber hinaus verstoße das Verhalten der Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, da sie durch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung deutlich gemacht habe, dass sie die Fälligkeit der Krankenhausrechnung anerkannt habe. Zudem bestünde keine Rechtsgrundlage für die Unterlagenanforderung. Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass kein fälliger Vergütungsanspruch der Klägerin vorliege. Sie sei nach der Rechtsprechung des BSG jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist zur Durchführung einer sachlichrechnerischen Prüfung berechtigt, wenn nur geringste Anhaltspunkte für einen Verstoß…