Keine Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis
Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 2 · S. 44 bis 45
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht in seinem § 7 Abs. 3 vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Ausnahmen zugunsten des Arbeitnehmers sind möglich. Urlaub ist des Weiteren, so § 7 Abs. 4 BUrlG lediglich im Falle einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Resturl…