CareLit Fachartikel
Anforderungen an gesundheitsbezogene Aussagen nach der „Health-Claims-Verordnung
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 2 · S. 23 bis 27
Dokument
181311
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, die pflanzliche Inhaltsstoffe betreffen, muss die beworbene positive Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden. Eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe mit „Krankheitsbezug“ liegt nur dann vor, wenn sich die Aussage auf eine bestimmte Krankheit bezieht und nicht schon dann, wenn eine „Stärkung des „Immunsystems“ beworben wird.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
IMMUNSYSTEM
MARKETING
NAHRUNGSMITTEL
RECHTSPRECHUNG
WIRKUNG
AINS
KRANKHEIT
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
LEBENSQUALITÄT
WERBUNG
DEUTSCHLAND
SPRACHE
ES
VERHALTEN
ZEIT