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Beteiligung, Mitwirkung und Einspruch nach dem BGIeiG Teil 2

Roetteken, T. von; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 2 · S. 72 bis 74

Dokument
181510
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Roetteken, T. von;
Ausgabe
Heft 2 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
72 bis 74
Erschienen: 2018-02-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Einzulegen ist der Einspruch nach § 33 Abs. 2 S. 1 BGIeiG in schriftlicher Form. Damit ist auf den ersten Blick etwas anderes gemeint als die an anderen Stellen erwähnte Textform. ln diesem Fall könnte der Einspruch durch eine schlichte E-Mail oder ein Telefax nicht eingelegt werden, da diese elektronischen Dokumente die Anforderungen der Schriftform nach Maßgabe der §§ 126, 126a BGB nicht wahren. Der Einspruch muss, deren entsprechende Anwendung unterstellt, von der Gleichstellungsbeauftragten oder im Verhinderungsfall von ihrer Stellvertreterin handschriftlich unterschrieben’ oder mit einer qualifizierten elek…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG WIRKUNG VORSCHRIFTEN SERVICE ARCHIV GESCHÄFTSFÜHRER FRAUEN TELEFAX ZEIT RISIKO VERHALTEN CHARAKTER STIFTUNGEN PERSONEN BUCHBESPRECHUNGEN Zeitschrift für Tarifrecht