Beteiligung, Mitwirkung und Einspruch nach dem BGIeiG Teil 2
Roetteken, T. von; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 2 · S. 72 bis 74
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einzulegen ist der Einspruch nach § 33 Abs. 2 S. 1 BGIeiG in schriftlicher Form. Damit ist auf den ersten Blick etwas anderes gemeint als die an anderen Stellen erwähnte Textform. ln diesem Fall könnte der Einspruch durch eine schlichte E-Mail oder ein Telefax nicht eingelegt werden, da diese elektronischen Dokumente die Anforderungen der Schriftform nach Maßgabe der §§ 126, 126a BGB nicht wahren. Der Einspruch muss, deren entsprechende Anwendung unterstellt, von der Gleichstellungsbeauftragten oder im Verhinderungsfall von ihrer Stellvertreterin handschriftlich unterschrieben’ oder mit einer qualifizierten elek…