CareLit Fachartikel
Zusätzliche Altersversorgung Beitragsregelung Ost
Neue Caritas, Freiburg · 2018 · Heft 2 · S. 34 bis 35
Dokument
181626
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung i. S. d. Beschlusses der Zentral-KODA vom 15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung ab dem 1. April 2019 von mindestens einem Prozent, ab dem 1. April 2020 von mindestens 1, 5 Prozent des versicherungspflichtigen Beschäftigungsentgeits im Kalenderjahr aufwendet. In diesem Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber abzuführenden Beitrag zugrundeliegende Beitragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz des Eigenbeitrags des Mitarbeiters. “
Schlagworte
AVR
MITARBEITER
HERSTELLUNG
BEITRÄGE
ALTERSVERSORGUNG
BUNDESLÄNDER
HÖHE
BERLIN
LEISTUNG
SEHEN
ES
Neue Caritas
Freiburg