CareLit Fachartikel

Der Wohngruppenzuschlag Teil 2: Gemeinschaftlich beauftragte Person

Häusliche Pflege, Hannover · 2018 · Heft 3 · S. 4 bis 5

Dokument
181642
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2018
Jahrgang 27
Seiten
4 bis 5
Erschienen: 2018-03-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Die Mitglieder der Wohngruppe müssen in der gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben. Der Zweck wird in einer Vereinbarung der in der Wohngruppe lebenden Bewohner oder von deren Bevollmächtigten festgelegt, wobei die Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich fixiert sein muss. Für die gemeinschaftlich organisierte Versorgung ist erforderlich, dass die Bewohner gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die - unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung auf Grundlage eines Vertrags mit den Bewohnern tätig wird.

Schlagworte

HILFE PFLEGEGELD VEREINBARUNG PFLEGEVERTRAG KRANKENPFLEGE ORGANISATION WOHNUNG PERSONEN FREUNDE HAND Häusliche Pflege Hannover