CareLit Fachartikel
Der Wohngruppenzuschlag Teil 2: Gemeinschaftlich beauftragte Person
Häusliche Pflege, Hannover · 2018 · Heft 3 · S. 4 bis 5
Dokument
181642
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Mitglieder der Wohngruppe müssen in der gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben. Der Zweck wird in einer Vereinbarung der in der Wohngruppe lebenden Bewohner oder von deren Bevollmächtigten festgelegt, wobei die Vereinbarung nicht unbedingt schriftlich fixiert sein muss. Für die gemeinschaftlich organisierte Versorgung ist erforderlich, dass die Bewohner gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die - unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung auf Grundlage eines Vertrags mit den Bewohnern tätig wird.
Schlagworte
HILFE
PFLEGEGELD
VEREINBARUNG
PFLEGEVERTRAG
KRANKENPFLEGE
ORGANISATION
WOHNUNG
PERSONEN
FREUNDE
HAND
Häusliche Pflege
Hannover