Wirkungsorientierung in den Leistungen der Eingliederungshilfe
Mellies, D.; Weberling, A.; · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2018 · Heft 3 · S. 109 bis 111
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In der Begründung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird betont, dass die Leistungen der neuen Eingliederungshilfe passgenau, sparsam und wirtschaftlich erbracht werden sollen. Der Gesetzgeber gibt vor, dass deshalb die Wirksamkeit der Eingliederungshilfeleistungen befördert und im konkreten Leistungsfall einer „Wirkungskontrolle unterzogen werden muss. Auf der Einzelfallebene dienen partizipative Gesamtplanung bzw. explizit der Gesamtplan der Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses (vgl. § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX-neu).