Zur Vergütung von Umkleideund Wegezeiten
PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 3 · S. 146 bis 150
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Etwas anderes galt allerdings für Tätigkeiten in Spezialbereichen (z. B. bei Isolationspatienten und im OP-Bereich). Hier sah die Dienstvereinbarung ausdrücklich vor, dass eine besondere Schutzkleidung zu tragen war, die während der Dienstzeit anbzw. abzulegen war. Der klagende Krankenpfleger, der in dem Kreiskrankenhaus der Beklagten arbeitet, hatte von seinem Arbeitgeber 464, 20 € verlangt. Er habe an 100 Werktagen durchschnittlich zwölf Minuten pro Arbeitstag mit dem Anund Ablegen seiner Dienstkleidung und der Desinfektion seiner Hände verbracht. Diese Zeiten seien nicht vergütet worden. Die Klinik dagegen ar…