CareLit Fachartikel
Zum Anspruch auf Nachzahlung von Zulagen für Bereitschaftsdienste
PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 3 · S. 172 bis 177
Dokument
182142
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die aus Kasachstan stammende Klägerin hatte dort eine Ausbildung zur Hebamme absolviert, die von der damaligen Bezirksregierung Koblenz anerkannt worden war. Darüber hinaus hatte die Klägerin in Kasachstan eine Ausbildung zur Gesundheitsund Krankenpflegerin sowie zur medizinischen OP-Schwester absolviert, die in Deutschland vom zuständigen Landesamt nicht anerkannt wurde. In Deutschland war die Klägerin seit 1991 zunächst als Pflegehelferin und dann als Hebamme beschäftigt.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
HEBAMME
ENTSCHEIDUNG
AUSBILDUNG
HÖHE
KASACHSTAN
DEUTSCHLAND
ARBEITSLEISTUNG
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
RISIKO
ES
VERHALTEN
CHARAKTER