CareLit Fachartikel

Zum Anspruch auf Nachzahlung von Zulagen für Bereitschaftsdienste

PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 3 · S. 172 bis 177

Dokument
182142
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2018
Jahrgang 22
Seiten
172 bis 177
Erschienen: 2018-03-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die aus Kasachstan stammende Klägerin hatte dort eine Ausbildung zur Hebamme absolviert, die von der damaligen Bezirksregierung Koblenz anerkannt worden war. Darüber hinaus hatte die Klägerin in Kasachstan eine Ausbildung zur Gesundheitsund Krankenpflegerin sowie zur medizinischen OP-Schwester absolviert, die in Deutschland vom zuständigen Landesamt nicht anerkannt wurde. In Deutschland war die Klägerin seit 1991 zunächst als Pflegehelferin und dann als Hebamme beschäftigt.

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITGEBER ARBEITNEHMER HEBAMME ENTSCHEIDUNG AUSBILDUNG HÖHE KASACHSTAN DEUTSCHLAND ARBEITSLEISTUNG ZEIT RECHTSPRECHUNG RISIKO ES VERHALTEN CHARAKTER