CareLit Fachartikel
Unternehmensabsprachen zu ArzneimittelinformaHonen als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 3 · S. 124 bis 135
Dokument
182196
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels in den relevanten Markt außer den für die Behandlung der betreffenden Erkrankungen zugelassenen Arzneimitteln ein anderes Arzneimittel einbeziehen kann, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen eine solche Behandlung nicht deckt, das aber zu diesem Zweck eingesetzt wird und so in einem konkreten
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
THERAPIE
RICHTLINIE
RECHTSPRECHUNG
NEBENWIRKUNGEN
UNTERNEHMEN
VERHALTEN
ZULASSUNG
HEILBERUFE
ES
ITALIEN
PATIENTEN
APOTHEKER
PERSONEN
GESUNDHEIT
MENSCHEN