CareLit Fachartikel

Keine nationale Gebührenerhebung für die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) Parallelimport von Arzneimitteln

Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 3 · S. 154 bis 157

Dokument
182203
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2018
Jahrgang 40
Seiten
154 bis 157
Erschienen: 2018-03-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die nationale Arzneimittclbchörde ist nicht berechtigt, aufgrund der allgemeinen arzneimittelrechtlichen Eingriffsermächtigung des § 69 Abs. 1 S. 1 AMG einen für den Gebührenschuldner bindenden, vollstreckbaren Leistungsbescheid zu erlassen, mit dem eine Zahlung von Gebühren an die EMA verlangt wird. Es bestehen unionsrechtliche Spezialvorschriften für den Eall der Geltendmachung nicht gezahlter Gebühren durch die EMA, die einer auf nationalem Recht basierenden Zahlungsanweisung in Form eines Verwaltungsaktes entgegenstehen.

Schlagworte

GEBÜHREN RECHT ARZNEIMITTEL VORSCHRIFTEN RECHTSPRECHUNG GERICHT ES GESUNDHEIT REGIERUNG HÖHE PERSONEN RICHTLINIE ZULASSUNG BEURTEILUNG ZWANG Pharma Recht