CareLit Fachartikel
Keine nationale Gebührenerhebung für die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) Parallelimport von Arzneimitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 3 · S. 154 bis 157
Dokument
182203
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die nationale Arzneimittclbchörde ist nicht berechtigt, aufgrund der allgemeinen arzneimittelrechtlichen Eingriffsermächtigung des § 69 Abs. 1 S. 1 AMG einen für den Gebührenschuldner bindenden, vollstreckbaren Leistungsbescheid zu erlassen, mit dem eine Zahlung von Gebühren an die EMA verlangt wird. Es bestehen unionsrechtliche Spezialvorschriften für den Eall der Geltendmachung nicht gezahlter Gebühren durch die EMA, die einer auf nationalem Recht basierenden Zahlungsanweisung in Form eines Verwaltungsaktes entgegenstehen.
Schlagworte
GEBÜHREN
RECHT
ARZNEIMITTEL
VORSCHRIFTEN
RECHTSPRECHUNG
GERICHT
Nationale
Arzneimittclbchörde
Berechtigt
Aufgrund
Allgemeinen
Arzneimittelrechtlichen
Eingriffsermächtigung
Einen
Gebührenschuldner
Bindenden