CareLit Fachartikel

Zur Verrechnung der Gewinne von gemeinnützigen Einrichtungen

Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 4 · S. 30 bis 31

Dokument
182207
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Wohlfahrtspflege definiert das Gesetz als planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Alten-, Altenwohnund Pflegeheime, Erholungsheime sowie Mahlzeitendienste, die in besonderem Maß hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO (Abgabenordnung) dienen, erfüllen sowohl die Voraussetzungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§66 AO), als auch die besonderen Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 68 Nr. 1 AO.

Schlagworte

FREIE WOHLFAHRTSVERBAENDE EINRICHTUNG ALTENHEIM BILDUNG GESCHÄFTSFÜHRER GESETZ PFLEGEHEIME PERSONEN EIGNUNG RECHTSPRECHUNG FINANZVERWALTUNG ES PRAXIS Hannover