CareLit Fachartikel
Zur Verrechnung der Gewinne von gemeinnützigen Einrichtungen
Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 4 · S. 30 bis 31
Dokument
182207
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wohlfahrtspflege definiert das Gesetz als planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Alten-, Altenwohnund Pflegeheime, Erholungsheime sowie Mahlzeitendienste, die in besonderem Maß hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO (Abgabenordnung) dienen, erfüllen sowohl die Voraussetzungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§66 AO), als auch die besonderen Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 68 Nr. 1 AO.
Schlagworte
FREIE WOHLFAHRTSVERBAENDE
EINRICHTUNG
ALTENHEIM
BILDUNG
GESCHÄFTSFÜHRER
GESETZ
PFLEGEHEIME
PERSONEN
EIGNUNG
RECHTSPRECHUNG
FINANZVERWALTUNG
ES
PRAXIS
Hannover