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Widerruf einer Zulage: Klausel muss klar und konkret sein

Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 4 · S. 32 bis 33

Dokument
182208
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
32 bis 33
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Im Januar 2016 vereinbarte der Arbeitgeber mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft durch Tarifvertrag allgemein eine stufenweise unbezahlte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit stieg nach dem Tarifvertrag ab dem 1. 1. 2016 zunächst von 36 Stunden auf 37, 5 Stunden. Ab dem 1. 1. 2017 stieg die wöchentliche Arbeitszeit weiter auf 39 Stunden an. Statt der unbezahlten Erhöhung der Arbeitszeit konnten die Mitarbeiter alternativ eine entsprechend anteilige Absenkung ihrer Vergütung bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit wählen. Der Arbeitgeber sah sich vor dem Flintergrund des Tar…

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITSZEIT MITARBEITER ARBEITSRECHT ARBEITNEHMER TARIFVERTRAG LEISTUNG ES ARBEITSLEISTUNG ALTENHILFE Altenheim Hannover