Widerruf einer Zulage: Klausel muss klar und konkret sein
Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 4 · S. 32 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Januar 2016 vereinbarte der Arbeitgeber mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft durch Tarifvertrag allgemein eine stufenweise unbezahlte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit stieg nach dem Tarifvertrag ab dem 1. 1. 2016 zunächst von 36 Stunden auf 37, 5 Stunden. Ab dem 1. 1. 2017 stieg die wöchentliche Arbeitszeit weiter auf 39 Stunden an. Statt der unbezahlten Erhöhung der Arbeitszeit konnten die Mitarbeiter alternativ eine entsprechend anteilige Absenkung ihrer Vergütung bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit wählen. Der Arbeitgeber sah sich vor dem Flintergrund des Tar…