CareLit Fachartikel

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zum Abbau der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bimdes für die Integrationsämter

Jäger-Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 3 · S. 26 bis 31

Dokument
182233
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Jäger-Kuhlmann, E.;
Ausgabe
Heft 3 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
26 bis 31
Erschienen: 2018-03-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Ist im Zivilrecht die Schriftform angeordnet, richtet diese sich grundsätzlich nach der Regelung in § 126 BGB. Darunter versteht man, dass die Erklärung verkörpert sein (Perpetuierungsfunktion) und durch eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss die Erklärung räumlich abschließen (Abschlussfunktion). Die Unterschrift soll den Aussteller der Urkunde erkennen lassen (Identitätsund Verifikationsfunktion). Die Schriftform ist erforderlich, wenn das Schriftstück einem Beweis dienen soll (Beweisfunktion). Bestimmte Schriftformerfordernisse s…

Schlagworte

KÜNDIGUNG BEHÖRDE RECHTSPRECHUNG ARBEITGEBER SIGNATUR POSTSTELLE MENSCHEN KOMMUNIKATION ES BESCHLEUNIGUNG VERSTÄNDNIS BUNDESREGIERUNG VERZÖGERUNG LITERATUR NAMEN RISIKO