Zu den Auswirkungen des Gesetzes zum Abbau der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bimdes für die Integrationsämter
Jäger-Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 3 · S. 26 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist im Zivilrecht die Schriftform angeordnet, richtet diese sich grundsätzlich nach der Regelung in § 126 BGB. Darunter versteht man, dass die Erklärung verkörpert sein (Perpetuierungsfunktion) und durch eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss die Erklärung räumlich abschließen (Abschlussfunktion). Die Unterschrift soll den Aussteller der Urkunde erkennen lassen (Identitätsund Verifikationsfunktion). Die Schriftform ist erforderlich, wenn das Schriftstück einem Beweis dienen soll (Beweisfunktion). Bestimmte Schriftformerfordernisse s…