§ 37 SGB IX in der Fassung des BTHG und die Werkstätten
Trunk, W.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 3 · S. 31 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Darüber hinaus gibt es Veränderungen im Bereich der rechtlichen Vorgaben; so müssen die Werkstatt-Qrganisationen seit dem Jahr 2012 als Träger nach der Akkreditierungsund Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen werden. Mit dem Jahr 2018 steht erneut eine Veränderung vor der Tür: Das »Bundesteilhabegesetz« sieht in seinem Paragrafen 37 des SGB IX n. F. vor, dass künftig die Sozialleistungsträger über die Qualitätskonzepte in der Behindertenhilfe bestimmen. Das sollte Anlass sein, noch einmal grundsätzlich über die Frage nachzudenken, welcher Typ von Qualitätswesen in den Werkstätten für behinderte…