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Befristung nach WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nach Studienabschluss auf die Höchstb…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 3 · S. 152 bis 156

Dokument
182250
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
152 bis 156
Erschienen: 2018-03-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach §2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ZEIT TÄTIGKEIT RECHTSPRECHUNG SERVICE ARCHIV INFORMATIK MATHEMATIK ARBEITSVERHÄLTNIS ES VERSTÄNDNIS EIGNUNG SOFTWARE ARCHITEKTUR Zeitschrift für Tarifrecht München