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Befristung nach WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nach Studienabschluss auf die Höchstb…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 3 · S. 152 bis 156
Dokument
182250
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach §2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen.
Schlagworte
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