Der neue Rahmenvertrag nach § 134a SGB V und seine Auswirkungen auf die Beleghebammen
Hirschmüller, A.-O.; · Hebammenforum, Karlsruhe · 2018 · Heft 4 · S. 369 bis 371
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 4 Abs. 4 der Anlage 1. 1 ist eine »Dienst-Beleghebamme« in einem Dienstoder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Die »Dienst-Beleghebamme« soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Abweichend von diesem Grundsatz können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (zum Beispiel aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie etwa zweimal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und eine weiteres Zuwarten war nic…