Noch herrscht Unsicherheit
Lange, K.; Rammos, T.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2018 · Heft 4 · S. 316 bis 318
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Bei Big Data, maschinellem Lernen und KI oder damit verbundenen Algorithmen wird es ganz wesentlich auf Einwilligungen ankommen, da (vorerst) in der Regel gesetzliche Vorschriften ihren Einsatz nicht rechtfertigen dürften. Um eine wirksame Einwilligung einzuholen, muss in Chirurgie-Roboter oder andere auf Robotik basierende Systeme, Big Data, maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz (KI) in Krankenhäusern: Im Hinblick auf Datenschutz und Datens…