CareLit Fachartikel

Zum Aufgabenkreis Rechts-, Antragsund Behördenangelegenheiten

Krüger, M.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2018 · Heft 4 · S. 61 bis 63

Dokument
182591
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Krüger, M.;
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 27
Seiten
61 bis 63
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise angeordnet werden, die konkret zu benennen sind und die der dann betreute Mensch nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Es gelten weiter für jeden einzelnen Aufgabenkreis diejenigen Vorschriften, die für die Betreuungseinrichtung insgesamt gelten: die Volljährigkeit, der Nachweis einer ärztlichen Diagnose mit Begründung der Ursächlichkeit der Betreuungsbedürftigkeit in einer relevanten Krankheit oder…

Schlagworte

BETREUUNG AUFGABENSTELLUNG RECHT EINRICHTUNG GERICHT BETREUUNGSRECHT ES KRANKHEIT PRAXIS PERSONEN ZEIT INTENTION NATUR FREIHEIT LEBEN ARBEIT