Zum Aufgabenkreis Rechts-, Antragsund Behördenangelegenheiten
Krüger, M.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2018 · Heft 4 · S. 61 bis 63
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB legt fest, dass ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise angeordnet werden, die konkret zu benennen sind und die der dann betreute Mensch nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Es gelten weiter für jeden einzelnen Aufgabenkreis diejenigen Vorschriften, die für die Betreuungseinrichtung insgesamt gelten: die Volljährigkeit, der Nachweis einer ärztlichen Diagnose mit Begründung der Ursächlichkeit der Betreuungsbedürftigkeit in einer relevanten Krankheit oder…