Verpflichtung kirchlicher Rechtsträger auf die Grundordnung?
Eder, J.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 4 · S. 191 bis 195
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch die Anerkennung des Dritten Weges* in den Urteilen des BAG vom 20.11.2012 sind die Kirchen in der Lage, ihren Arbeitsbeziehungen das Modell der Dienstgemeinschaft zugrunde zu legen; Streik kann ausgeschlossen werden, sofern die vom BAG aufgestellten Kriterien erfüllt sind. Der Streikausschluss gilt auch bei Abschluss eines kirchengemäßen Tarifvertrages. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die BAG-Urteile wurde vom BVerfG als unzulässig verworfen. Die Katholische Kirche kann deshalb unter Inanspruchnahme des Dritten Weges im weltlichen Rechtskreis Rechtsbeziehungen eingehen, ohne ihre Besonderheit die Dienstge…