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Verpflichtung kirchlicher Rechtsträger auf die Grundordnung?

Eder, J.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 4 · S. 191 bis 195

Dokument
182700
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Eder, J.;
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
191 bis 195
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Durch die Anerkennung des Dritten Weges* in den Urteilen des BAG vom 20.11.2012 sind die Kirchen in der Lage, ihren Arbeitsbeziehungen das Modell der Dienstgemeinschaft zugrunde zu legen; Streik kann ausgeschlossen werden, sofern die vom BAG aufgestellten Kriterien erfüllt sind. Der Streikausschluss gilt auch bei Abschluss eines kirchengemäßen Tarifvertrages. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die BAG-Urteile wurde vom BVerfG als unzulässig verworfen. Die Katholische Kirche kann deshalb unter Inanspruchnahme des Dritten Weges im weltlichen Rechtskreis Rechtsbeziehungen eingehen, ohne ihre Besonderheit die Dienstge…

Schlagworte

ARBEITSRECHT KIRCHE ENTSCHEIDUNG RECHT EINRICHTUNG ARCHIV GESETZGEBUNG LIEBE DEUTSCHLAND TRAGEN MOTIVATION RECHTSPRECHUNG EINKOMMEN PERSONEN BELEGSCHAFT ZEIT