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Betriebliche Altersversorgung Diskriminierung wegen des Alters Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 4 · S. 210 bis 213

Dokument
182703
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
210 bis 213
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Kl. macht mit der Klage geltend, die Bekl. müsse die ab Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahre bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigen. § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages bewirke eine unmittelbare, nicht nach §10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sei nicht einschlägig. Der Wunsch, Kosten zu reduzieren, sei kein legitimes Ziel. Zudem sei die Regelung zur Begrenzung des finanziellen Aufwands der Bekl. nicht erforderlich; es hätte genügt, auf eine bestimmte Beschäftigungsdauer ohne Bezug auf das Lebensalfer abzustellen.

Schlagworte

ARBEITNEHMER ALTERSVERSORGUNG ALTERSGRENZE ZIEL THERAPIE ARBEITGEBER Wegen Alters Vollendung Lebensjahres Macht Klage Geltend Müsse Zurückgelegten Dienstjahre