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Betriebliche Altersversorgung Diskriminierung wegen des Alters Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 4 · S. 210 bis 213

Dokument
182703
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
210 bis 213
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Kl. macht mit der Klage geltend, die Bekl. müsse die ab Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahre bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigen. § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages bewirke eine unmittelbare, nicht nach §10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sei nicht einschlägig. Der Wunsch, Kosten zu reduzieren, sei kein legitimes Ziel. Zudem sei die Regelung zur Begrenzung des finanziellen Aufwands der Bekl. nicht erforderlich; es hätte genügt, auf eine bestimmte Beschäftigungsdauer ohne Bezug auf das Lebensalfer abzustellen.

Schlagworte

ARBEITNEHMER ALTERSVERSORGUNG ALTERSGRENZE ZIEL THERAPIE ARBEITGEBER ES RECHTSPRECHUNG SICHERHEIT VERSTÄNDNIS ZIELE ARBEITSVERHÄLTNIS FRAUEN MÄNNER Zeitschrift für Tarifrecht München