Betriebliche Altersversorgung Diskriminierung wegen des Alters Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 4 · S. 210 bis 213
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. macht mit der Klage geltend, die Bekl. müsse die ab Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahre bei der Berechnung der Betriebsrente berücksichtigen. § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages bewirke eine unmittelbare, nicht nach §10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sei nicht einschlägig. Der Wunsch, Kosten zu reduzieren, sei kein legitimes Ziel. Zudem sei die Regelung zur Begrenzung des finanziellen Aufwands der Bekl. nicht erforderlich; es hätte genügt, auf eine bestimmte Beschäftigungsdauer ohne Bezug auf das Lebensalfer abzustellen.