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Maßgeblicher Berufsverband i. S. des § 134a SGB V zur Beteiligung am Abschluss von Verträgen

Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2018 · Heft 4 · S. 76 bis 81

Dokument
182810
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2018
Jahrgang 70
Seiten
76 bis 81
Erschienen: 2018-04-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Für die Frage, ob ein Verband i. S. des § 134a SGB V als maßgeblicher Berufsverband der Hebammen anerkannt werden kann, kommt es nicht wesentlich auf den Inhalt der für einen ganz anderen Bereich erlassenen Patientenbeteiligungsverordnung an. Vielmehr müssen die Voraussetzungen vor dem Hintergrund der den maßgeblichen Berufsverbänden durch das Gesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen und unter Berücksichtigung der sich aus der bisherigen Vertragspraxis ergebenden Gebräuche bestimmt werden.

Schlagworte

BERUFSVERBAND VERTRAG RECHT SCHIEDSSTELLE URTEIL GESETZ SCHREIBEN GESUNDHEIT BERLIN HAUSGEBURT BERUFSGRUPPEN SPEZIALISIERUNG HÖHE GEBURTSHILFE WAHRNEHMUNG VERTRÄGE