Regelungen zum Vertrieb von Tierarzneimitteln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 4 · S. 176 bis 177
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der ausschließlich Tierärzte zum Einzelvertrieb und zur Verwendung von biologischen Produkten, parasitenabwehrenden Produkten zur besonderen Verwendung und von Tierarzneimitteln befugt sind. Art. 15 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das Gesellschaftsk…