CareLit Fachartikel
Wo besteht Bestandsschutz?
Igl, G.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2018 · Heft 5 · S. 98 bis 99
Dokument
182982
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zu den bisherigen Berufsbezeichnungen nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) und dem Altenpflegegesetz (AltPflG) ist in § 64 Satz 1 PflBG vorgesehen, dass die Erlaubnis, zur Führung der Berufsbezeichnungen nach diesen Gesetzen durch das PflBG unberührt bleibt. Eine Umschreibung ist anders als in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht vorgesehen.
Schlagworte
ALTENPFLEGE
WEITERBILDUNG
VORSCHRIFTEN
PRAXISANLEITUNG
LEITUNG
HOCHSCHULAUSBILDUNG
Berufsbezeichnungen
Pflbg
Vorgesehen
Bisherigen
Krankenpflegegesetz
Krpflg
Altenpflegegesetz
Altpflg
Erlaubnis
Führung