Die Haftung von Auszubildenden
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2018 · Heft 5 · S. 90 bis 94
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich deutlich vom ArbeitsVerhältnis. Beide Vertragsverhältnisse weisen unterschiedliche Pflichtenbindungen auf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erläutert das in seinem Urteil vom 12. Februar 2015^ folgendermaßen; „Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach §611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse un…