Zum Recht schwerbehinderter Menschen
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 5 · S. 182 bis 186
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dabei kann hier offenbleiben, welche Dauer eine „nicht nur vorübergehende“ Beschäftigung voraussetzt. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, ein alsbaldiges Ausscheiden der gewählten Vertrauensperson zu vermeiden und dadurch die Funktionsfahigkeit der Schwerbehindertenvertretung zu gewährleisten, ist von einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung jedenfalls dann auszugehen, wenn die Beschäftigung voraussichtlich während der gesamten anstehenden Amtszeit andauern wird. Das ist vorliegend der Fall. Im Zeitpunkt der Wahl war die Gestellung des Beteiligten zu 4. bis zum 31.12.2018 befristet. Anhaltspunkt…