III. Träger als Leistungserbringer oder Auftraggeber
Neue Caritas, Freiburg · 2018 · Heft 4 · S. 8 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Ausschreibung ist nur dann zwingend, wenn der Gesetzgeber bei Vorliegen eines öffentlichen Auftrags ausdrücklich anordnet, das Vergaberecht anzuwenden (beispielsweise § 45 Abs. 3 SGB III, § 127 Abs. 1 SGB V). In der Praxis setzen Kommunen alternativ häufig sogenannte Interessenbekundungsverfahren ein, vor allem im Bereich der begründet und entsprechend den Abschluss von Leistungs-, Vergütungsund Qualitätsvereinbarungen vorsieht; dann ist der Leistungsträger auf das damit entstandene Dreiecksmodell festgelegt (dazu 2. ). Eine Ausschreibung ist möglich, aher nicht zwingend, wenn es sich um freiwillige Leistun…