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Der Tragödie vierter Teil: Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Fulda, C. B.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 5 · S. 11 bis 13

Dokument
183257
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Fulda, C. B.;
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 18
Seiten
11 bis 13
Erschienen: 2018-05-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Das BfArM entschied in seiner Bewertung auf Präsentationsarzneimittel, stellte darauf ab, dass es sich um ein homöopathisches Mittel handele, und befand, eine nicht-pharmakologische Wirkung sei nicht nachgewiesen. Dies sei unabhängig davon, von welchem der Inhaltsstoffe die Hauptwirkung ausgehe, denn es läge jeweils eine pharmakologische oder metabolische Wirkungsweise vor. Die Klägerin, die deutsche Vertreiberin, legte demgegenüber ein Gutachten vor, nach dem die Bestandteile keine dokumentierten pharmakologischen Wirkungen aufwiesen. Belegt seien physikalische Wirkungen.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG MEDIZINPRODUKT ARZNEIMITTEL GERICHT WIRKUNG ARZNEIMITTELRECHT RECHTSPRECHUNG ZEIT LACTOBACILLUS VITAMINE DIGLYCERIDE HAND MEDIZINPRODUKTERECHT NAHRUNGSMITTEL HOMÖOPATHIE LOGIK