Der Tragödie vierter Teil: Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Fulda, C. B.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 5 · S. 11 bis 13
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das BfArM entschied in seiner Bewertung auf Präsentationsarzneimittel, stellte darauf ab, dass es sich um ein homöopathisches Mittel handele, und befand, eine nicht-pharmakologische Wirkung sei nicht nachgewiesen. Dies sei unabhängig davon, von welchem der Inhaltsstoffe die Hauptwirkung ausgehe, denn es läge jeweils eine pharmakologische oder metabolische Wirkungsweise vor. Die Klägerin, die deutsche Vertreiberin, legte demgegenüber ein Gutachten vor, nach dem die Bestandteile keine dokumentierten pharmakologischen Wirkungen aufwiesen. Belegt seien physikalische Wirkungen.