CareLit Fachartikel

Beschlüsse der Bundeskommission 1/2018 am 15. März 2018 in Bad Hersfeld

Neue Caritas, Freiburg · 2018 · Heft 5 · S. 34 bis 40

Dokument
183441
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Caritas, Freiburg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 119
Seiten
34 bis 40
Erschienen: 2018-05-22 00:00:00
ISSN
8127-127
DOI

Zusammenfassung

Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 werden so in die Anlage 21 a zu den AVR übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen in der Tätigkeit als Lehrkraft im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen katholischen Bereich beschäftigt waren, nach § 2 und § 4 der Anlage 21 a zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel. Unterbrechungen von bis zu einem Monat beziehungsweise der Dauer der Schulferien sind unschädlich.

Schlagworte

AVR TÄTIGKEIT MITARBEITER WEITERBILDUNG BEWÄHRUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LEISTUNG ZEIT HÖHE ES UNTERRICHT SCHULEN UNTERLAGEN PHYSIOTHERAPEUTEN ERGOTHERAPEUTEN FRAUEN