CareLit Fachartikel
Beschlüsse der Bundeskommission 1/2018 am 15. März 2018 in Bad Hersfeld
Neue Caritas, Freiburg · 2018 · Heft 5 · S. 34 bis 40
Dokument
183441
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 werden so in die Anlage 21 a zu den AVR übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen in der Tätigkeit als Lehrkraft im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen katholischen Bereich beschäftigt waren, nach § 2 und § 4 der Anlage 21 a zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel. Unterbrechungen von bis zu einem Monat beziehungsweise der Dauer der Schulferien sind unschädlich.
Schlagworte
AVR
TÄTIGKEIT
MITARBEITER
WEITERBILDUNG
BEWÄHRUNG
BADEN-WÜRTTEMBERG
LEISTUNG
ZEIT
HÖHE
ES
UNTERRICHT
SCHULEN
UNTERLAGEN
PHYSIOTHERAPEUTEN
ERGOTHERAPEUTEN
FRAUEN