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Stufenzuordnung unter Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern gemäß §9 Abs. 1 DVO.EKD aF
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 5 · S. 269 bis 273
Dokument
183468
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die bei der Stufenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF nur begrenzt eröffnete Berücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verstößt nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Schlagworte
TVÖD
EINSTELLUNG
TÄTIGKEIT
RECHTSPRECHUNG
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
DEUTSCHLAND
ES
FRAUEN
GEWALT
ARBEITSLOSIGKEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
LEISTUNG
SCHREIBEN
ZEIT
PERSONEN