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Stufenzuordnung unter Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern gemäß §9 Abs. 1 DVO.EKD aF

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 5 · S. 269 bis 273

Dokument
183468
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
269 bis 273
Erschienen: 2018-05-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die bei der Stufenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF nur begrenzt eröffnete Berücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verstößt nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Schlagworte

TVÖD EINSTELLUNG TÄTIGKEIT RECHTSPRECHUNG ARBEITNEHMER ARBEITGEBER DEUTSCHLAND ES FRAUEN GEWALT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSVERHÄLTNIS LEISTUNG SCHREIBEN ZEIT PERSONEN