Krankenhaushaftpflicht Zum Umgang mit neuen Versicherungskonzepten
Weidinger, P.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2018 · Heft 5 · S. 57 bis 59
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 100 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Haftpflichtversicherer verpflichtet, „den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Versicherungszeit kann (neben anderen Möglichkeiten wie dem in der Vermögensschadenhaftpflicht etablierten Verstoßzeitpunkt) durch den Eintritt des Schadenereignisses i. S. d. 1.1 Satz 2 1 AHB (Occurrence) oder durch das Datum der ersten Anspruchserhebung (Claimsma…