Aufwandsentschädigung des Betreuers steht Pflegepauschbetrag entgegen
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2018 · Heft 5 · S. 77 bis 78
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Pflegepauschbetrages. Der Kläger (Jg. 1937) ist seit 25. 11. 2013 zum Betreuer der Frau A (Jg. 1925) und seit 29. 01. 2015 aueh ihres Sohnes (Jg. 1946) bestellt (u. a. betr. „Gesundheitsfürsorge“). Beide Betreuten wohnen seit Oktober 2012 in unterschiedlichen Pflegeheimen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der zu 100% sehwerbehinderte Sohn (Merkmal „H“) noeh im Haushalt seiner Mutter gelebt. Der Kläger erklärte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 „steuerfreie Aufwandentschädigungen bzw. Einnahmen“ als ehrenamtlicher Betreuer von 798 EUR und machte die Pfle…