Berufliche Bildung als therapeutisches Potenzial begreifen
Mantke, A.; · Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2018 · Heft 5 · S. 16 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Maßregelvollzug werden Menschen behandelt, die ihre Straftat im Zustand der Schuldunfahigkeit oder verminderten Schuldfàhigkeit (§20, 21 StGB) begangen haben. Besteht zudem eine erhebliche Wiederholungsgefahr, kann eine zwangsweise Unterbringung nach §63 StGB im Maßregelvollzug (MRV) angeordnet werden (Kolbe 2013). Haben Menschen ihre rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit einem Rausch aufgrund alkoholischer Getränke oder anderen berauschenden Mitteln begangen bzw. haben einen Hang dazu, diese Mittel zu konsumieren, kann nach §64 StGB eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgen (Knuth 2015). Die Kr…