CareLit Fachartikel

Ambulante Versorgung mit Heilmitteln Geltung der Preisunter grenzen nach § 125 Abs. 3 SGB V im Krankenhausbereich

Kösters, R.; · Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2018 · Heft 6 · S. 102 bis 107

Dokument
184031
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Kösters, R.;
Ausgabe
Heft 6 / 2018
Jahrgang 70
Seiten
102 bis 107
Erschienen: 2018-06-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Nach § 125 Abs. 2 SGB V schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften unter anderem über die Preise für ambulant erbrachte Heilmittelleistungen und deren Abrechnung Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer. Für die Jahre 2016 bis 2021 gibt der Gesetzgeber in § 125 Abs. 3 SGB V für solche Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V sogenannte Preisuntergrenzen vor. Der Beitrag beleuchtet unter Einbeziehung der Erfahrungen aus bisherigen Schiedsverfahren die Anwendbarkeit dieser Preisuntergrenzen auf die Preise für durch Krankenhäuse…

Schlagworte

URTEIL NORDRHEIN-WESTFALEN LEISTUNGSABRECHNUNG ANPASSUNG KRANKENHAUSGESELLSCHAFT VEREINBARUNG VERTRÄGE KRANKENHÄUSER SPRACHTHERAPIE ZULASSUNG PATIENTEN PRAXIS PERSONEN NAMEN RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT