Krankenversicherungsrecht Versorgung mit Cannabis § 31 Abs. 6 SGB V, § 86b SGGLandessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. 3. 2018 L 1 KR 26/18 B ERmit einer Anmerkun…
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2018 · Heft 6 · S. 125 bis 127
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Eolgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen dem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidu…