CareLit Fachartikel

Pflichten des Arbeitgebers aus § 163 SGB IX (§ 80 SGB IX a. E) bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe

Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 6 · S. 88 bis 93

Dokument
184242
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
88 bis 93
Erschienen: 2018-06-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Inhaltliche Änderungen hat der Gesetzgeber an der Regelung des § 163 SGB IX nicht vorgenommen. Es lohnt sich dennoch, einen Blick auf die umfangreichen Pflichten des Arbeitgebers zu werfen und den Bezug zu den beiden anderen Akteuren nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.3.2018 (1 ABR 66/16) zu den Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, welche nachfolgend näher dargestellt werden.

Schlagworte

ARBEITGEBER UNTERNEHMEN BETRIEB PERSONALRAT ENTSCHEIDUNG ARBEITNEHMER CHEMIE ARBEIT MENSCHEN ES PERSONEN FÜHRUNG ARBEITSPLATZ NAMEN RECHTSPRECHUNG BODEN