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Pflichten des Arbeitgebers aus § 163 SGB IX (§ 80 SGB IX a. E) bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe
Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 6 · S. 88 bis 93
Dokument
184242
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Inhaltliche Änderungen hat der Gesetzgeber an der Regelung des § 163 SGB IX nicht vorgenommen. Es lohnt sich dennoch, einen Blick auf die umfangreichen Pflichten des Arbeitgebers zu werfen und den Bezug zu den beiden anderen Akteuren nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.3.2018 (1 ABR 66/16) zu den Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, welche nachfolgend näher dargestellt werden.
Schlagworte
ARBEITGEBER
UNTERNEHMEN
BETRIEB
PERSONALRAT
ENTSCHEIDUNG
ARBEITNEHMER
CHEMIE
ARBEIT
MENSCHEN
ES
PERSONEN
FÜHRUNG
ARBEITSPLATZ
NAMEN
RECHTSPRECHUNG
BODEN