SGB IX § 2 Keine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei fehlender Gefährdung des Arbeitsplatzes
Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 6 · S. 98 bis 101
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der 1954 geborene Kläger ist seit 1.5.2007 bei der Firma B.-GmbH &. Co. KG beschäftigt. Zunächst übte er die Tätigkeit eines Fahrers aus. Nachdem er im Juli 2007 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, ist er seit seiner Genesung aufgrund der Empfehlung des Betriebsarztes ab dem 15.9.2008 als Lagerarbeiter in der internen Betriebslogistik eingesetzt. Die Fahrertätigkeit konnte aufgrund des krankheitsbedingt notwendigen Tragens von besonderen Schuhen im Hinblick auf mögliche Probleme mit den Pedalen nicht mehr ausgeübt werden. Sein derzeitiger Tätigkeitsbereich umfasst die Abnahme, das Einlagern und Buchen von Spritz…