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Betriebliche Übung - das sollten Sie wissen

Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2018 · Heft 6 · S. 33 bis 35

Dokument
184458
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
33 bis 35
Erschienen: 2018-06-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein - mündlich oder schriftlich abgeschlossener Arheitsvertrag zugrunde. Es liegt aber in der Natur eines Dauerschuldverhältnisses, dass nicht vorhersehbare positive oder negative Entwicklungen nicht oder nicht vollständig geregelt werden können, zum Beispiel einmalig auftretende Ereignisse (z. B. Dienstjubiläum) oder neu zu schaffende Arbeitsbedingungen (z. B. Einsatz in einer neu cröffneten Zweitpraxis). Das hat zur Folge, dass dies weder durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung noch durch einzelvertragliche Absprachen geregelt sein kann.

Schlagworte

ARBEITNEHMER ARBEITGEBER ARBEITSVERTRAG LEISTUNG RECHT TARIFVERTRAG ARBEITSVERHÄLTNIS ES NATUR VERHALTEN HÖHE ROLLE RECHTSANWÄLTE RISIKO PRAXIS PRAXISFÜHRUNG