Berechnung von Teilfreistellungen
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 8 · S. 313 bis 317
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch Sinn und Zweck gebieten keine Auslegung der Vorschrift in dem vom Antragsteller begehrten Sinne. Die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes erfolgt in einem besonders geregelten Verfahren und hat eine andere Zielrichtung als die Anordnung einer amtsoder vertrauensärztlichen Untersuchung durch den Arbeitgeber. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist als sachverständiges Beratungsorgan konzipiert (vgl. §275 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Aus der Beratungsfunktion für die gesetzlichen Krankenkassen folgt zugleich, dass dessen gutachtlichen Stellungnahmen nur der rechtliche Ge…