Anwendbarkeit des § 8 Tarifvertrag Versorgungsbelriebe (TV-V) auf einen Schichtdienstleistenden, dessen Nachtschicht am Feiertag beginnt und am Nachfeiertag endet (Fortführung von…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 8 · S. 458 bis 460
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der bei der Bekl. auf Grundlage des TV-V beschäftigfe Kl. ist im Wechselschichtbetrieb 39 Stunden wöchentlich tätig. Aufgrund des Wechselschichtdienstes hat er eine tägliche Sollarbeitszeit von 8, 17 Stunden. Er wird auch an Sonnund Feiertagen zur Arbeit eingeteilt. Er leistet in der Regel an sechs aufeinanderfolgenden Tagen zuerst zwei Frühschichten, darm zwei Spätschichten und sodann zwei Nachtschichten, an die sich vier freie Tage anschließen. Damit im Jahresdurchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden erreicht wird, werden von Zeit zu Zeit sogenannte Zusatzschichten eingefügt, zumeist zwei zusätzliche…