Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit Präventionsverfahren
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 8 · S. 467 bis 473
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sieht eine Tarifregelung wie § 5 Abs. 2 BAT/AOK- Neu vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Beschäftigte arbeitsfähig ist, bedarf es eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung. Berechtigte Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit liegen vor, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Umstände fraglich ist, ob er zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Erwerbsunfähigkeit sind nicht erforderlich.