Auflösende Bedingung teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Zustimmung des Integrationsamts - Gleichstellungsantrag
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 8 · S. 473 bis 478
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. war seit dem 1.12.1996 bei der Bekl., die zugleich Rentenversicherungsträgerin, Krankenversicherung und sozialmedizinischer Dienst ist, in einer von dieser betriebenen Rehaklinik als Masseurin/Bademeisterin tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nunmehr nach dem Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) vom 23.8.2006. Dieses regelt in §33 die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: AOK-Neu bestand. Dies ergibt sich aus dem Fehlen weiterer Anspruchsvoraussetzungen in der tariflichen Regelung und aus §5 Abs. 2 Satz…