Heimschließung: Keine Pflicht zur Übernahme aller Kosten
Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 9 · S. 12
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen sowohl einervom Heimträger gepianten als auch einer ordnungsrechtiich erzwungenen Schließung des Betriebes ist den Heimträgern anzuraten, die Heimverträge mit den Bewohner schriftiich zu kündigen ((i 12 Abs. 1 S. 2 WBVG) und sich nicht auf eine reine information der Bewohnerschaft und der Angehörigen über die geplante Betriebsaufgabe zu beschränken. Der Heimträger bleibt jedoch verpflichtet, dem Bewohner in diesen Fälien die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu erstatten. Ferner hat der Heimträger dem Bewohner auf Nachfrage eine angemessene alternative Versorgung zu zumutbaren Bedingungen nachzu…