Knochenzement II §§ 3 Abs. 1,3a, 5 Abs. 1,5a Abs. 1,17 Abs. 2 UWG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 7 · S. 97 bis 105
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. stellt Knochenzemente her. Die Bekl. ist Mitglied des B.-Konzerns. Sie vertrieb, neben anderen Medizinprodukten, bis September 2005 die Knochenzemente der Kl. Ende August 2005 stellte die Kl. die Belieferung der Bekl. ein und vertrieb ihre Knochenzemente nunmehr selbst. Die Bekl. brachte daraufhin im Jahr 2005 eigene Knochenzemente des B.-Konzerns heraus und vertrieb diese unter der Bezeichnung „R.“ und „B.“. Bis zur Einstellung dieses Vertriebs im August 2014 war die Bekl. Marktführerin im Bereich von Knochenzementen. Die Einstellung des Vertriebs der Knochenzemente „R.“ und „B.“ beruhte darauf, dass di…