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Befristung Zustimmung des Personalrats Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der StufenzuordnungLPVG §66 Abs. 1 und Abs. 2, §72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; TV-L§16Abs.2

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 9 · S. 523 bis 528

Dokument
185552
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
523 bis 528
Erschienen: 2018-09-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bedarf die Befristung von Arbeitsvertragen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Die Zustimmung des Personalrats gilt nach § 66 Abs. 2 LPVG NW als erteilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung seine Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert; in dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen. Die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, ist keine Zustimmung. Sie führt auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion.

Schlagworte

ARBEITNEHMER PERSONALRAT ARBEITSZEIT ZEIT NORDRHEIN-WESTFALEN WEITERBILDUNG ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN RECHTSPRECHUNG ES VERTRÄGE VERSTÄNDNIS ROLLE KRANKENTRANSPORT Zeitschrift für Tarifrecht München