Befristung Zustimmung des Personalrats Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der StufenzuordnungLPVG §66 Abs. 1 und Abs. 2, §72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; TV-L§16Abs.2
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 9 · S. 523 bis 528
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW bedarf die Befristung von Arbeitsvertragen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Die Zustimmung des Personalrats gilt nach § 66 Abs. 2 LPVG NW als erteilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung seine Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert; in dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen. Die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, ist keine Zustimmung. Sie führt auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion.