TEAM - Toll, ein andrer macht es?
Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2018 · Heft 1 · S. 42 bis 43
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Damit war der Betroffene allerdings nicht endgültig aus dem Schneider. Das Oberlandesgericht verlangte weitere Aufklärung in der Sache. Das Ausmaß der Aufsichtspflicht, das von dem verantwortlichen Betriebsinhaber oder ihm gleichstehender Personen zu verlangen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, unter anderem insbesondere von der Organisation des Betriebs, von der Vielfalt, der Art und der Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und von der praktischen Durchführbarkeit der Überwachung. Entscheidend sei das Maß an Sorgfalt, das von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches v…