CareLit Fachartikel
Erprobungsbefristung; Führungsposition TV-L § 31; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 1 · S. 588 bis 591
Dokument
186109
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 TV-L wird die Führungsposition bei Bewährung auf Dauer übertragen. Dazu bedarf es einer gesonderten Entscheidung. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht kraft Tarifvertrages zu den zuvor nur vorübergehend übertragenen Bedingungen fort.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
BEWÄHRUNG
VERTRAG
GESCHÄFTSFÜHRER
ARBEITGEBER
BEDARFSPLANUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
FAKULTÄT
FÜHRUNG
PERSONEN
ZEIT
KRANKHEIT
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
INFORMATIK