CareLit Fachartikel

Erprobungsbefristung; Führungsposition TV-L § 31; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 1 · S. 588 bis 591

Dokument
186109
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 32
Seiten
588 bis 591
Erschienen: 2018-10-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 TV-L wird die Führungsposition bei Bewährung auf Dauer übertragen. Dazu bedarf es einer gesonderten Entscheidung. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht kraft Tarifvertrages zu den zuvor nur vorübergehend übertragenen Bedingungen fort.

Schlagworte

TÄTIGKEIT BEWÄHRUNG VERTRAG GESCHÄFTSFÜHRER ARBEITGEBER BEDARFSPLANUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ES FAKULTÄT FÜHRUNG PERSONEN ZEIT KRANKHEIT RECHTSPRECHUNG HÖHE INFORMATIK