Forderungen aus einem Lieferungsvertrag für ein Arzneimittel unter Verwendung des gelieferten Grundstoffes GentamicinGWB §§ 19 I, II Nr. 1, IV Nr. 2, 20, 21, 33 1; BGB §§ 134, 141…
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 476 bis 482
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
War der einzige Anbieter einer Ware bzw. Dienstleistung zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages Normadressat der §§ 19, 20 GWB, weil sein Wettbewerbsverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Angebotsumstellungsflexibilität von anderen Unternehmen kontrolliert wurde, und wurden in diesem Rahmenvertrag missbräuchlich überhöhte Preise vereinbart, so umfasst der Preiserhöhungsmissbrauch auch alle auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages getätigten späteren Bestellungen, sofern der Vertragspartner für diese konkreten Bestellungen keine Möglichkeit hatte, seinen Bedarf bei einem Wettbewerber zu decken…